image

Abschaffung des Flughafen-Asylverfahrens gefordert

Diakonie Frankfurt und Caritas Frankfurt ziehen Bilanz und fordern die Abschaffung des beschleunigten Flughafenverfahrens an Flughäfen

Seit 25 Jahren wird das sogenannte Flughafen-Asylverfahren am Frankfurter Flughafen angewendet. Das Diakonische Werk des Evangelischen Regionalverbandes und der Caritasverband Frankfurt sprechen sich nachdrücklich für die Abschaffung des Flughafenverfahrens aus, da in diesem Rahmen nicht sichergestellt werden kann, dass Menschen auf der Flucht den erforderlichen Schutz erhalten und ihre Rechte wahrnehmen können. „Aus der praktischen Arbeit und den Erfahrungen aus 25 Jahren bilanzieren wir, dass das Flughafen-Asylverfahren im Sinne der Schutzsuchenden nicht zielführend ist. Darüber hinaus sind Aufwand und Kosten des Flughafen-Asylverfahrens unverhältnismäßig hoch“, sagt Dr. Michael Frase, Leiter des Diakonischen Werkes. „Ein faires Asylverfahren für schutzbedürftige Frauen, Männer und Kinder kann nicht gewährleistet werden. Humanitäre Grundsätze können in einer geschlossenen Einrichtung nur begrenzt eingehalten werden, “ sagt Caritasdirektorin Gaby Hagmans.

Der Kirchliche Flüchtlingsdienst am Flughafen, ein Angebot des Diakonischen Werkes des Evangelischen Regionalverbandes und des Caritasverbands Frankfurt, begleitet seit 25 Jahren Geflüchtete durch das komplizierte Flughafen-Asylverfahren mit Verfahrensberatung. Zudem bietet die evangelische Kirche Seelsorge für  diese Geflüchteten in der  streng abgeschirmten und geschlossenen Außenstelle der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung Gießen im Transitbereich auf dem Flughafengelände an.

Kritikpunkte des Diakonischen Werkes und des Caritasverbands Frankfurt am Flughafen-Asylverfahren:

1.    Schlechtere Voraussetzungen im Asylverfahren –  auch nach der Einreise

Selbst wenn aufgrund der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Asylsuchenden die Einreise gestattet wird, führt das oft zu Nachteilen für sie. Der zeitliche Druck wirkt sich von Beginn an auf die Anhörung aus. Nur das, was dort besprochen und geklärt wird, kann in das Protokoll einfließen, das dann Grundlage ist für das weitere Asylverfahren auf deutschem Boden. Die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass zum Beispiel Asylgründe, die für das weitere Verfahren entscheidend wären, kurz nach der Ankunft vor dem Hintergrund von Traumatisierungen von den Geflüchteten noch nicht angesprochen werden können. Ein späteres Vortragen wirkt sich in der Regel aber rechtlich nicht mehr positiv aus. Teilweise sind Asylsuchende durch die Umstände der Flucht verhandlungsunfähig.

In den Herkunftsländern konnten die Geflüchteten den Mitarbeiter/-innen von Behörden nicht vertrauen, rechneten mit Korruption, Willkür und Bestechlichkeit. Eine Asylverfahrensberatung durch die kirchlichen Verbände kann in der Kürze der Zeit nur eingeschränkt über rechtsstaatliche Abläufe, die Arbeitsweise der Behörden und die komplexen Anforderungen im Flughafen-Verfahren aufklären. Somit können auch die Geflüchteten zumeist nur eingeschränkt verstehen, worauf es im Verfahren ankommt. Es ist lebensfremd, von Geflüchteten zu erwarten, dass sie sich nach kurzem Aufenthalt in einem fremden Land – noch dazu gezwungenermaßen in einer geschlossenen Unterkunft – Behördenmitarbeitern umfassend offenbaren.

2.    Hohe psychische Belastungen für Schutzsuchende in der geschlossenen Unterkunft – bis hin zu Suizidversuchen   Junge Erwachsene ebenso wie Alte, Familien, Schwangere, Mütter mit Kindern sowie schwer traumatisierte Personen, leben für die Zeit des Verfahrens – und gegebenenfalls Monate bis zur Zurückweisung – in einem Gebäude, das sie nicht verlassen können. Die Unterbringung gleicht einer Inhaftierung und ist wie ein Gefängnis um einen Innenhof organisiert, mit Schleusentüren und Kamera-Überwachung. Die Asylsuchenden haben keinen Zugang zur Außenwelt sowie keinen Zugang zum Internet, Kamera-Telefone müssen abgegeben werden. Diese Situation verstärkt die bereits hohen psychischen Belastungen, die durch Flucht, Gewalt, Krieg und Heimatverlust bereits vorliegen. Zudem ist die Sorge um die weiterhin unsichere Zukunft belastend. In der Flüchtlingsunterkunft begegnen sich Asylsuchende, die nach Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einreisen dürfen ebenso wie bereits abgewiesene Asylsuchende, die auf ihre Zurückweisung warten müssen. Die psychischen Belastungen werden in zahlreichen Fällen durch die Unterbringung in einer geschlossenen Unterkunft verstärkt. Das kann zu akuten psychischen Erkrankungen führen. Zum Stress der haftähnlichen Unterbringung kommt die Überforderung durch das Schnellverfahren. So kommt es im Flughafenasylverfahren immer wieder zu Suizidversuchen der Schutzsuchenden bis hin zu einem Suizid – im Herbst 2017 erhängte sich ein Mann in der Flüchtlingsunterkunft.

Das Verfahren benachteiligt gerade besonders Schutzbedürftige – zum Beispiel Frauen

Die EU-Richtlinie 2003/9/EG fordert, dass besonders schutzbedürftige Asylbewerber, zum Beispiel Folteropfer und unbegleitete Minderjährige, als solche erkannt werden, um eine adäquate Behandlung zu ermöglichen. Das aber ist im Rahmen eines Schnellverfahrens nicht möglich.

Viele Frauen sind in den Heimatländern betroffen von geschlechtsspezifischer Verfolgung, Frauenhandel, Genitalverstümmelung, Zwangsheirat und Ehr-Gewalt. In Kriegs- und Krisengebieten ist der systematische Einsatz sexualisierter Gewalt gegenüber Mädchen und Frauen ein Regelfall. Darüber hinaus sind Frauen – ebenso wie unbegleitete Jugendliche – während der Flucht einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, werden misshandelt und sexuell ausgebeutet.

Gerade sie sind aufgrund von Scham, Angst, Demütigung und Traumatisierung meist nicht in der Lage, in einer Anhörung zu schildern, was ihnen widerfahren ist. Doch auch von ihnen wird am Flughafen erwartet, dass sie unmittelbar im Stande sind, ihr Schicksal in Einzelheiten und widerspruchsfrei vor dem Bundesamt darzulegen. Von Traumatisierten ist das aber nicht zu erwarten. Ihnen droht daher insbesondere im Schnellverfahren, dass Fluchtgründe in der Anhörung nur lückenhaft zur Sprache kommen oder ihr Asylantrag gar als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wird.

3.    Aufwand und Kosten des Flughafen-Asylverfahrens sind unverhältnismäßig

Es stellt sich die Frage nach dem Sinn eines Flughafen-Asylverfahrens, das mit enormen Kosten verbunden ist, damit die Präsenz der Behörden und die Organisation einer geschlossenen Unterkunft gewährleistet werden kann.

In der Mehrzahl der Fälle kommt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu dem Ergebnis, dass die Einreise gestattet werden muss, damit das Asylverfahren im Inland weitergeführt werden kann. Deutschlandweit entfielen 2017 mit 444 Fällen nach Paragraph 18a Asylgesetz nur 0,2% aller Asylanträge auf das Flughafenverfahren. Auch für durchschnittlich 1100 pro Jahr am Frankfurter Flughafen ankommende Flüchtlinge wird ein enormer wirtschaftlicher Aufwand betrieben. Von ihnen fielen circa 400 Fälle unter das Flughafen-Asylverfahren.

Über das beschleunigte Verfahren am Flughafen

Paragraph 18a Asylgesetz sieht vor, dass Asylsuchenden, die über einen Flughafen einreisen wollen, die Einreise verweigert werden kann, um zuvor ein Asylverfahren am Flughafen durchzuführen. Das ist dann der Fall, wenn die Betreffenden sich nicht mit einem gültigen Pass ausweisen können oder wenn sie aus einem Land kommen, das als „sicherer Herkunftsstaat“ gilt, oder sie Folgeantragsteller sind.

In Frankfurt werden diese Asylsuchenden für das sogenannte  Flughafen-Asylverfahren in einer geschlossenen Unterkunft im Transitbereich untergebracht. Damit verbunden sind kurze Fristen: Die Asylsuchenden müssen unverzüglich nach ihrer Ankunft einen Asylantrag stellen. Danach wird von ihnen erwartet, dass sie bei der Anhörung durch das BAMF chronologisch, plausibel und mit allen erforderlichen Einzelheiten – Daten und genaue Abläufe – ihre Fluchtgründe darlegen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entscheidet anschließend binnen zwei Tagen, ob die Asylsuchenden einreisen dürfen oder ob der Asylantrag „offensichtlich unbegründet“ ist.  Zudem sind die Handlungsspielräume der Juristinnen und Juristen, die im Zweifelsfall Klage für die abgelehnten Geflüchteten einlegen, auf drei Tage begrenzt und in der Folge sind auch die Zeiträume bis zum Vorliegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen verkürzt. Eine solche „schnelle Bearbeitung“ trägt nicht zur Qualität des Verfahrens bei und geht oft auf  Kosten der Schutzsuchenden.  Bestätigt das Verwaltungsgericht anschließend die Entscheidung „offensichtlich unbegründet“, führt das in der Regel zu einer Zurückweisung.  Für den gesamten Ablauf sind 19 Tage vorgesehen. Monate können dann im Einzelfall vergehen, bis eine Zurückweisung vollzogen wird oder bis – im Fall eines Dublin-Verfahrens – die Weiterreise in ein anderes EU-Land möglich ist.


bool(true)